Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MORGENSTERN AG

§ 1

(1) Die Firma MORGENSTERN AG wird im Folgenden „Firma“ genannt, ihr Vertragspartner „Kunde“.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von der Firma nicht anerkannt, sofern die Firma diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2

(1) Von der Firma angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma schriftlich angegeben werden.

(2) Der schriftlich angegebene Liefertermin bzw. die schriftlich angegebene Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb des angegebenen Liefertermins bzw. der angegebenen Lieferfrist zum Transport bereitgestellt, als versandfertig gemeldet wurde oder das Lager der Firma verlassen hat.

(3) Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und regelmäßiger Aussperrungen im Betrieb der Firma oder bei ihren Lieferanten, nicht vorhersehbaren Betriebsstörungen oder sonstigen unabwendbaren, durch die Firma nicht zu vertretenden unvorhergesehenen Ereignisse, verlängert sich die angegebene Lieferzeit angemessen. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen von § 8 (2) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

(4) Gerät die Firma in Lieferverzug, ist ein dem Kunden eventuell entstandener Verzugsschaden auf die Höhe des vereinbarten Lieferpreises der verspäteten Ware beschränkt. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges sind in diesen Fällen in den Grenzen von § 8 (2) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

(5) Teillieferungen oder –Leistungen sind zulässig und als selbstständige Lieferungen bzw. Leistungen zu vergüten.

(6) Die Firma behält sich Form- und Konstruktionsänderungen der Ware während der Lieferzeit vor. Rechte oder Ansprüche kann der Kunde hieraus nicht herleiten, soweit durch diese Form- und Konstruktionsänderungen der Gebrauchszweck der bestellten Ware nicht verschlechtert wird.

§ 3

Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug gerät, ist die Firma, nachdem sie dem Kunden erfolglos eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist die Firma berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, bei Kaufverträgen 30 % des Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz zu fordern, bei Mietverträgen und Serviceverträgen 40 % des Mietzinses bzw. des vereinbarten Preises, bei Dienstleistungsverträgen 50 % des vereinbarten Preises, jeweils berechnet aus der Restlaufzeit des Vertrages, wobei in den vorgenannten Prozentsätzen die Abzinsung für die Laufzeit bereits berücksichtigt ist. Der Nachweis eines konkreten Schadens ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Firma kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4

(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur vollständigen Erfüllung ihrer sämtlichen Zahlungsansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich entstandener Zinsen und Kosten und bis zur Einlösung etwa in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Müssen Wartungsund Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese entsprechend der vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle auf eigene Kosten fachgerecht ausführen zu lassen.

(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag der Firma. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für die Firma. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich entstandener Zinsen und Kosten und bis zur Einlösung etwa in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks an die Firma abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die Firma nimmt diese Abtretung bereits hiermit an. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch die Firma zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen erlischt, wenn sich der Kunde mit fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit der Firma in Verzug befindet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. In diesem Fall hat der Kunde die Vorbehaltsware auf erstes Anfordern an die Firma herauszugeben. Die Firma ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt und die mit dem Kunden vereinbarte Forderungsabtretung dem Drittschuldner/Kreditgeber des Kunden anzuzeigen.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10 %, so ist die Firma auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Firma beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma verpflichtet.

(6) Der Kunde hat die Firma unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn a) Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnlichen Maßnahmen Rechte an dem Sicherungseigentum der Firma geltend machen, die das Eigentum und/oder den mittelbaren Besitz der Firma beeinträchtigen oder gefährden. b) ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.

§ 5

1. Für Kaufverträge gelten folgende Bestimmungen für Sachmängel:

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) beträgt, soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich eine abweichende Verjährungsfrist vereinbart ist, im Falle des Kaufs von fabrikneuer Ware, sofern der Kunde Verbraucher ist, zwei Jahre, im Übrigen ein Jahr. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Erhalt zu untersuchen und etwaige offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Lieferung, etwaige verdeckte Mängel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleibt § 377 HGB im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts unter Kaufleuten unberührt.

(2) Soweit ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt, ist die Firma nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung). Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist die Firma berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Dies gilt auch, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Firma nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der gelieferten Ware entspricht. Sollte die vorstehend genannte Nacherfüllung unmöglich sein, fehlschlagen oder nicht durchgeführt werden, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurück zu treten, wenn ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt.

(3) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder anderen als den von der Firma beauftragten Personen Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Nacherfüllungsversuche vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

(4)Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen von § 8 (2) dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

2. Für Mietverträge gelten folgende Bestimmungen für Sachmängel und Erhaltungspflichten:

(1) Die in § 5 Ziff. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kaufverträge geltenden Bestimmungen für Sachmängel gelten für Mietverträge entsprechend.

(2) Während der Mietzeit ist es Sache des Kunden, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Hierfür wird folgendes vereinbart: Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten und die Mietsache insbesondere auf seine Kosten entsprechend den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen fachgerecht zu warten und notwendige Reparaturen fachgerecht durchführen zu lassen.

(3) Erfolgen Wartung und Reparatur nicht durch die Firma, haftet der Kunde für alle Schäden, die durch nicht fachgerechte Wartung und Reparatur an der Mietsache entstehen. Der Kunde haftet auch für die Schäden, die durch Verwendung von Verbrauchsmaterial entstehen, welches nicht vom Hersteller der Mietsache freigegeben ist.

3. Für Kauf- und Mietverträge gelten ergänzend folgende gemeinsame Bestimmungen für Sachmängel:

(1) Für die funktionsgerechte Anbindung/Verknüpfung der Vertragsgegenstände an beim Kunden vorhandene EDV-Betriebssysteme gilt folgendes:

a) Die Firma ist nur dafür verantwortlich, dass die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände über eine nach den Herstellerangaben des beim Kunden vorhandenen EDV-Systems kompatible Schnittstelle verfügen und ein ordnungsgemäßer Anschluss dieser Schnittstelle an die vorhandene EDVAnlage erfolgt. Die Firma übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die beim Kunden vorhandene EDV-Anlage bei ordnungsgemäßem Anschluss der Vertragsgegenstände mit diesen auch funktionsgerecht zusammenarbeitet; insbesondere übernimmt die Firma keine Gewähr für die in der EDV-Anlage des Kunden vorhandenen Schnittstellen, Druckertreiber und sonstige für das funktionsgerechte Zusammenwirken mit den Vertragsgegenständen erforderliche Hard- und Software-Einrichtungen des Kunden. Die Verantwortlichkeit der Firma beschränkt sich darauf, dass die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände einschließlich der vorhandenen Schnittstellen ordnungsgemäß funktionieren.

b) Werden nach ordnungsgemäßer und funktionsgerechter Verknüpfung der Vertragsgegenstände an die EDV-Anlage des Kunden Änderungen in dieser EDV-Anlage vorgenommen, die nicht vorher mit der Firma schriftlich abgestimmt wurden, entfällt jede Verantwortlichkeit der Firma für Funktionsstörungen an den Vertragsgegenständen, die sich aufgrund dieser Änderungen ergeben.

4. Für Dienstleistungsverträge gelten folgende Bestimmungen für Sachmängel:

Die in § 5 Ziff. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kaufverträge geltenden Bestimmungen für Sachmängel gelten für Dienstleistungsverträge entsprechend.

§ 6

(1) Sämtliche Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.

(2) Die Preise schließen die Kosten für Transport und Verpackung nicht ein, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der Firma sofort nach Erhalt Netto ohne Abzug zu bezahlen.

(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte geltend machen.

§ 7

1. Für Service- und Dienstleistungsverträge gelten folgende besondere Bestimmungen:

(1) Vertragsgegenstand bei Service- und Dienstleistungsverträgen ist: Die Überlassung des Verbrauchsmaterials, welches zur Anfertigung der Kopien / Drucke benötigt wird, bestehend aus Trommel, Starter, Toner, Fuser, Wartungskits. Nicht enthalten sind Kopierpapier und Heftklammern, diese Materialien müssen vom Kunden gesondert angeschafft werden. Die Firma stellt dem Kunden zu Beginn des Vertrages das erforderliche Verbrauchsmaterial zur Benutzung in den jeweiligen Systemen zur Verfügung; künftig benötigtes neues Verbrauchsmaterial liefert die Firma auf Anforderung durch den Kunden. Das von der Firma gelieferte Verbrauchsmaterial bleibt im Eigentum der Firma; der Kunde darf dieses Verbrauchsmaterial zur Anfertigung von Kopien/ Drucke verwenden gegen Bezahlung des vereinbarten Preises für die angefertigten Kopien/ Drucke. Bei Beendigung des Service- oder Dienstleistungsvertrages ist eine Rücknahme des noch in dem jeweiligen System befindlichen restlichen Verbrauchsmaterials aus technischen Gründen nicht möglich. Soweit die einzelnen Verbrauchsmaterialien die vom Hersteller angegebene Laufzeit noch nicht erreicht haben, ist der Kunde verpflichtet, dieses restliche Verbrauchsmaterial abzulösen. Der Ablösungsbetrag berechnet sich nach den jeweils geltenden Verkaufspreisen der Firma für das Verbrauchsmaterial, wobei lediglich derjenige Anteil des Verkaufspreises berechnet wird, der dem Anteil der noch nicht gefertigten Kopien/ Drucke im Verhältnis zur Gesamtlaufzeit des jeweiligen Verbrauchsmaterials entspricht.

(2) Wird der durchschnittliche Schwarzdeckungsgrad von 5 % und/oder der Farbdeckungsgrad von 20 % überschritten, ist die Firma berechtigt, den prozentualen Mehrverbrauch auf Basis des vereinbarten Folgeklickpreises für Schwarzweißund/oder Farbseiten zu berechnen. Die Ermittlung der durchschnittlichen Schwarzdeckung und des durchschnittlichen Farbdeckungsgrades erfolgt jeweils für den Zeitraum von 3 Monaten. Liegt der Deckungsgrad mehr als 2 Perioden über den vereinbarten 5 % bzw. 20 %, kann die Firma den Vertrag auf die tatsächliche Deckung anpassen. Berechnungsgrundlage ist wieder der vereinbarte Folgeklickpreis.

(3) Service- und Dienstleistungsverträge umfassen ferner die nach den Angaben des Herstellers in bestimmten Abständen durchzuführende Wartung der jeweiligen Systeme, die Beseitigung von Störungen, die zwischen den regelmäßigen Wartungen auftreten, sowie den erforderlichen Austausch von Ersatzteilen unter Berücksichtigung folgender Ausnahmen: Grundsätzlich mitumfasst sind Arbeiten zur Beseitigung von Störungen, die auf den Drucker-Controller zurückzuführen sind sowie der Austausch des DruckerControllers, es sei denn, die Parteien haben eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen. Mit dem vereinbarten Preis werden die Kosten für die Arbeitszeit, An- und Abfahrtszeit, km-Geld und die Kosten der Ersatzteile abgegolten. Befindet sich das System bei Vertragsabschluss nicht in einwandfreiem Zustand, sind die Kosten für die erste Instandsetzung vom Kunden zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechend den vom Hersteller angegebenen Wartungsintervallen des Systems rechtzeitig vor Erreichen der angegebenen Kopienzahl eine neue Wartung zu bestellen. Mit dem vereinbarten Preis sind folgende Leistungen nicht abgegolten:

a) Instandsetzungsarbeiten, die auf unsachgemäßer Behandlung, Verwendung von ungeeigneten fremden Materialien und Ersatzteilen, Eingriffe anderer als von der Firma beauftragten Personen in das System, sowie auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

b) Umbauten, sowie Montage/ Lieferung von Anbauteilen / Zubehör.

c) Arbeiten, die durch Änderungen des Stromversorgungsnetzes oder sonstige äußere Einwirkungen erforderlich werden.

d) Einbindung des Systems in die EDV-Anlage des Kunden.

e) Verbringung des Systems an einen anderen Standort/ an eine andere Stelle innerhalb des Standorts. Bei Änderung der Entfernung vom Standort zum Servicestützpunkt der Firma wird der vereinbarte Preis überprüft, gegebenenfalls ist er an die geänderten Fahrtkosten der Firma anzupassen. Eine Änderung der Entfernung um mehr als 30 Kilometer bedarf der vorherigen Zustimmung der Firma, die diese verweigern kann, wenn der Gegenstand hierdurch außerhalb des üblichen Einzugsgebietes der Firma verbracht wird. Im letzteren Fall ist die Firma zu einer außerordentlichen Kündigung des Service- bzw. Dienstleistungsvertrages berechtigt, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche gegen die Firma zustehen. Bei Arbeiten, die nicht in den Räumlichkeiten des Kunden durchgeführt werden können und bei Grundüberholungen übernimmt die Firma den Abbau, den Abtransport und den Wiederaufbau des Systems innerhalb der normalen Arbeitszeit.

(4) Die Entsorgung der in den Systemen befindlichen Verbrauchsmaterialien, Ersatz-, und Verschleißteile ist von dem Service- bzw. Dienstleistungsvertrag nicht mit umfasst. Wünscht der Kunde eine Entsorgung dieser Teile durch die Firma, so wird dies nach der jeweils gültigen Preisliste der Firma von dieser dem Kunden in Rechnung gestellt.

(5) Die regelmäßige Datensicherung ist grundsätzlich Sache des Kunden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor Beginn der Service- bzw. Dienstleistungen seine Datenbestände so zu sichern bzw. so gesichert zu haben, dass sie im Falle einer versehentlichen Löschung mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Firma übernimmt keinerlei Haftung für Datenverluste, die durch ihre Tätigkeiten entstehen, es sei denn auf Seiten der Firma lagen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, den Service- bzw. Dienstleistungsgegenstand der Firma unverzüglich für die Durchführung der Servicearbeiten bzw. Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Unangemessene Wartezeiten und Besuche der Mitarbeiter der Firma, die in Folge der Nichteinhaltung dieser Bestimmung zu wiederholen sind, werden gesondert berechnet.

(7) Der Kunde wird der Firma alle vom Hersteller gelieferten Diagnosetools und Unterlagen kostenlos zur Durchführung der Service- bzw. Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, bevor er Serviceleistungen von der Firma anfordert, alle Fehlererkennungsverfahren, über die er von der Firma geschult wurde, auszuführen und der Firma die Ergebnisse mitzuteilen.

(9) Der Kunde stellt auf seine Kosten die für die Serviceleistungen der Firma erforderlichen technischen Einrichtungen (z. B. Telefon- und Übertragungsleitungen) zur Verfügung.

(10) Dem Kunden ist bekannt, dass auch die Installation und Verwendung von Virenschutzprogrammen keine absolute Sicherheit vor Viren gewährt, da ständig neue oder weiterentwickelte Viren Verbreitung finden. Aus diesem Grunde werden auch die Virenschutzprogramme ständig weiterentwickelt. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass er sich die notwendigen Updates für Virenschutzprogramme besorgt und installiert oder besorgen und installieren lässt. Die Firma übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Virenschutzprogramme des Kunden sich immer auf dem neuesten Stand befinden und dass sich in der EDV des Kunden trotz Installation von Virenschutzprogrammen Viren einschleichen.

(11) Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Firma bei der Neuinstallation von Systemen (z.B. auch bei Installation von OpusDeviceControl) oder Teilen hiervon eine Dokumentation über alle Spezifikationen, Einstellungen und Ähnliches anfertigt und bei sich aufbewahrt. Diese Dokumentation dient auch der Klärung der Frage, ob der Kunde bei Auftreten von Mängeln selbst oder durch einen Dritten diese Mängel zu beseitigen versucht hat. Im letzteren Fall ist die Verantwortlichkeit der Firma ausgeschlossen.

2. Für Mietverträge, Service- und/oder Dienstleistungsverträge gelten zusätzlich folgende gemeinsame Bestimmungen:

(1) Alle im Zusammenhang mit den Probeläufen bei Reparaturen und Wartung entstehenden Testkopien/Testdrucke gehen zu Lasten des Kunden.

(2) Die vereinbarten Preise sind jeweils im Voraus zur Zahlung fällig, die Rechnungstellung erfolgt zu Beginn des vereinbarten Abrechnungszeitpunkts. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Die gegenüber dem vereinbarten Kopiervolumen/Druckvolumen angefertigten Mehrkopien/- drucke sind mit dem vereinbarten Preis zusätzlich vom Kunden zu bezahlen; die Nachberechnung der Mehrkopien/- drucke erfolgt jeweils zum Ende eines jeden Halbjahres, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, Anfragen der Firma nach dem Zählerstand des Systems jederzeit unverzüglich und wahrheitsgemäß zu beantworten. Wird das vereinbarte Kopiervolumen/Druckvolumen vom Kunden nicht ausgenutzt, erfolgt keine Erstattung von Minderkopien.

(4) Das Vertragsverhältnis kann aus wichtigem, in der Sphäre des anderen Vertragspartners liegendem Grund gekündigt werden. Die Firma kann das Vertragsverhältnis insbesondere fristlos kündigen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 4 (6) die für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt, oder

b) der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Erfüllung einer Rate oder eines nicht unerheblichen Teils der Raten im Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Raten in Höhe eines Betrags in Verzugs ist, der die Höhe der Raten für zwei Monate erreicht.

Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages, Serviceund/oder Dienstleistungsvertrages durch die Firma wegen Zahlungsverzuges des Kunden gilt im Falle des Verlangens von Schadenersatz die Regelung in § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt unberührt.

(5) Die Firma kann durch schriftliche Änderungsanzeige die vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Frist von zwei Kalendermonaten zum Monatsende (Änderungsfrist) anpassen, wenn sich seit Abschluss des Vertrages oder seit der letzten Preisänderung die für die Kalkulation der vereinbarten Preise maßgeblichen Kostenfaktoren geändert haben und die Preisanpassung angemessen ist. Angemessen ist eine Preisanpassung, wenn sie nicht außer Verhältnis zur allgemeinen Preisentwicklung für vergleichbare Leistungen steht. Dies wird vermutet, wenn sie sich im Rahmen der Veränderung des von dem statistischen Bundesamt veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex bewegt. Bei Erhöhung des Preises über den Rahmen der Veränderung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes hinaus kann der Kunde den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsanzeige zum Ende des darauf folgenden Monats kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Irgendwelche Ersatzansprüche gegen die Firma können aus einer derartigen Preiserhöhung nicht hergeleitet werden.

(6) Der Vertrag wird auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen; er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, falls er nicht drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit durch Einschreiben schriftlich gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Firma maßgebend.

(7) Die Beseitigung der Störungen, die zwischen den Wartungen an dem System auftreten, wird werktags (Montag bis Freitag) innerhalb der normalen Arbeitszeiten von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchgeführt. Wenn eine Störungsbeseitigung außerhalb der vorgenannten Arbeitszeit gewünscht wird, so ist dieses abhängig von der Verfügbarkeit des Servicetechnikers der Firma. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 8

(1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung der Waren geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Dies gilt auch für die Übergabe im Rahmen eines Mietvertrages.

(2) Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn

- zwingend eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, - die Firma – soweit es sich bei den Pflichtverletzungen nicht um Mängel der Ware handelt – mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat,

- die Firma mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder

- die Firma gegen unsere sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9

Bei Beendigung von Mietverträgen ist der Kunde verpflichtet, das System auf seine Kosten von der Firma abholen zu lassen, es sei denn, die Vertragsbeendigung beruht auf einer Pflichtverletzung der Firma.

§ 10

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma; dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Erfüllungsort ist Reutlingen. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat als Gerichtsstand Reutlingen vereinbart.

(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr Unsere E-Mail-Adresse finden Sie im Impressum. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.